Forschung: Was man nicht weiß, macht einen heiß
(G. Uhlenbruck)
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STEUERLICHE FORSCHUNGSFÖRDERUNG
DER RICHTIGE PARTNER AN IHRER SEITE

Wir, die ConsulTech GmbH, unterstützen seit 1992 Unternehmen bei der Beantragung von Projektfördermitteln in Deutschland und der EU. Unsere Kernkompetenzen für Ihre Forschungszulage:
- Einschätzung von F&E Vorhaben,
- Projektbeschreibung,
- Planung und Kalkulation der förderbaren Projektkosten,
- Dokumentation der F&E Kosten
ZUSAMMENFASSUNG FZulG
Anspruchsberechtigung
Anspruchsberechtigt sind alle steuerpflichtigen Unternehmen, unabhängig von der Größe und dem Unternehmenszweck. Bei beschränkter Steuerpflicht, (partiellen) Steuerbefreiungen, „Unternehmen in Schwierigkeiten“ sind jedoch Sonderregelungen zu beachten. Die förderungsfähigen Aufwendungen werden gesondert definiert und entsprechen nicht den FuE-Aufwendungen i. S. d. § 255 Abs. 2a HGB.
Förderfähigkeit
Förderfähig sind ausschließlich Personalaufwendungen sowie Aufwendungen für Auftragsforschung bei neuen Vorhaben ab dem 01.01.2020 auf dem Gebiet der Grundlagenforschung, der industriellen Forschung oder der experimentellen Entwicklung. Vorhaben, die primär die Marktentwicklung oder das Funktionieren eines Produktionssystems verfolgen, sind davon nicht erfasst (§ 2 FZulG).
F&E Vorhaben
Als F&E-Vorhaben kommen eigenbetriebliche Forschung, Auftragsforschung innerhalb der EU/EWR und Kooperationen mit anderen Unternehmen oder Forschungseinrichtungen in Betracht. Die Forschungszulage beträgt 25% bezogen auf die Bemessungsgrundlage – d. h. auf die (näher bestimmten) Personalaufwendungen (zzgl SoziAG Anteile) bei Eigenforschung bzw. auf 60 % der Aufwendungen für Auftragsforschung, die mit 15% gefördert wird.
Bemessungsgrundlage
Die Bemessungsgrundlage ist begrenzt auf 4 Millionen Euro pro Wirtschaftsjahr – bei verbundenen Unternehmen bezogen auf den Gesamtkonzern. Die Forschungszulage erfolgt grundsätzlich als Steuergutschrift (voucher) zur Anrechnung bei Einkommen- oder Körperschaftsteuer.
Aufgepasst
# Allerdings zählen bereits anderweitig geförderte Personalkosten dann nicht mehr zu den förderfähigen Aufwendungen!!!
# Die Summe aller gewährten staatlichen Beihilfen dürfen in Summe pro Unternehmen und F&E Vorhaben 15 Mio € nicht überschreiten.
# Für Einzelunternehmer gelten 40€ je Arbeitsstunde bei max 40 Wochenarbeitsstunden als förderfähige Aufwendungen.
Gültige FuE-Vorhaben dürfen erst nach dem 1.1.2020 begonnen worden sein.
Antragsverfahren
Das Antragsverfahren für die Forschungszulage ist zweistufig. Durch Bescheinigungsstellen wird zunächst darüber entschieden, ob ein FuE-Vorhaben dem Grunde nach die sachlichen Voraussetzungen erfüllt. Ein entsprechender Antrag kann vor, während oder nach dem betreffenden Wirtschaftsjahr bzw. den betroffenen Aufwendungen gestellt werden. Auf Basis dieser Bescheinigung setzen die Finanzämter – nach Ablauf des Wirtschaftsjahres der betroffenen Aufwendungen – die Forschungszulage der Höhe nach fest.